Hinweise für einen reibungslosen Therapieablauf
ERSTTERMIN:
Was Sie bei uns für den Ersttermin mitbringen sollten:
Bitte erscheinen Sie zu Ihrem ersten Termin 10 Minuten vor der vereinbarten Zeit, damit noch ein paar therapierelevante Formalitäten (Datenschutzerklärung, Rezeptzuzahlung, Anamnesebogen ausfüllen,...) besprochen werden können.
TERMINE/ TERMINABSAGE:
Termine können während unserer Öffnungszeiten bei uns persönlich in der Praxis oder telefonisch vereinbart werden.
Um eine optimale Terminplanung zu gewährleisten, bitten wir Sie, vereinbarte Termine mindestens 24 Stunden vorher abzusagen. Nicht rechtzeitig abgesagte Termine müssen wir ihnen leider privat in Rechnung stellen. Wir möchten darauf hinweisen, dass eine Terminabsage per E-Mail nicht möglich ist.
REZEPTZUZAHLUNGEN:
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen zum Rezept eine Zuzahlung leisten. Diese Beträgt 10 € + 10% des Rezeptwerts. Die Zuzahlung sind bei Behandlungsbeginn zu begleichen. Sollten Sie von der Zuzahlung befreit sein, bitten wir Sie einen gültigen Ausweis vorzulegen. Andernfalls müssen wir die Zuzahlung berechnen.
Änderungen ab dem 01.08.2021:
Hinweise zu Heilmittelverordnungen Physiotherapie
Neuerungen ab 01.01.2021:
Seit dem 01.01.2021 ist die neue Heilmittelrichtlinie in Kraft getreten. Diese verspricht für die Beteiligten (Patienten, Heilmittelerbringer und Ärzte) eine große Zeit- und Arbeitsersparnis. Die Änderungen für die Patienten werden im Folgenden aufgeführt.
Statt bisher drei verschiedener Formulare (Physio-, Ergo-, Logotherapie) gibt es ab dem 01.01.2021 nur noch ein Formular für alle Heilmittelverordnungen (Heilmittelverordnung 13).
Verordnungsfall und orientierte Behandlungsmenge statt Regelfall
Nach der neuen Heilmittelrichtlinie wird der Regelfall (und damit auch die Erst-, Folge- und Verordnung außerhalb des Regelfalls) abgelöst durch den Verordnungsfall. Dieser bezieht sich auf den
Ein Verordnungsfall endet sechs Monate nach dem Verordnungsdatum der letzten Verordnung, sofern der Arzt keine weiteren Verordnungen aufgrund derselben Erkrankung für denselben Patienten ausstellt.
Für jeden Verordnungsfall gibt es eine orientierte Behandlungsmenge, mit der das Therapieziel erreicht werden soll. Diese richtet sich je nach Diagnosengruppe (z.B. Wirbelsäule, Extremität, Atemtherapie, ZNS, Manuelle Lymphdrainage) und beträgt in der Regel bis zu 18 Einheiten pro Verordnungsfall. Sofern es medizinisch notwendig ist, kann der Arzt auch weitere Behandlungseinheiten verordnen. Pro Verordnung gilt eine bestimmte Höchstmenge an Behandlungseinheiten, die der Arzt verschreiben darf. Diese beträgt je nach Diagnose 6 - 10 Behandlungseinheiten pro Rezept.
Beispiel:
Sie haben Rückenschmerzen und suchen einen Arzt auf. Dieser diagnostiziert bei Ihnen einen "Hexenschuss" = Lumbago - Diagnosegruppe Wirbelsäule (WS). Für diesen Behandlungsfall sieht der Heilmittelkatalog eine orientierte Behandlungsmenge von bis zu 18 Einheiten vor, pro Rezept darf der Arzt aber maximal 6 Behandlungen verordnen. Daher erhalten Sie ein Rezept über 6x MT (Manuelle Therapie). Sollten die Schmerzen nach den sechs Behandlungen noch nicht verschwunden sein, so kann der Arzt weitere 6 Behandlungen verordnen (bis die orientiere Behandlungsmenge erreicht ist). Sollten darüber hinaus noch Beschwerden bestehen sind weitere Verordnungen möglich, die der Arzt aber seiner Patientenakte begründen muss.
Mit einem neuen Arzt beginnt auch ein neuer Verordnungsfall. Somit müssen Behandlungseinheiten anderer Ärzte nicht in die Berechnung der orientierten Behandlungsmenge einbezogen werden.
Beispiel:
Der Hausarzt stellt Ihnen eine Verordnung über 6x Manuelle Therapie aus. Nach den sechs Behandlungen gehen Sie zum Orthopäden, der Ihnen weitere sechs Einheiten verordnet. Diese sechs Einheiten vom Orthopäden werden Ihnen nun nicht zur orientierten Behandlungsmenge (i.d.R. 18 Einheiten pro Verordnungsfall) des Hausarztes angerechnet und somit haben Sie generell die Möglichkeit, mehr Verordnung (jeweils bis zu 18 Einheiten vom Hausarzt und 18 Einheiten vom Orthopäden) als früher zu erhalten (bis 31.12.2020: Im Regelfall 3 Verordnungen a sechs Einheiten pro Regelfall, egal von welchem Arzt, danach 12 Wochen Behandlungspause).
Bis zu drei verschiedene Heilmittel auf einer Verordnung
Mit der neuen Heilmittelrichtlinie darf der Arzt nun bis zu drei verschiedene vorrangige Heilmittel pro Verordnung verschreiben. Vorrangige Heilmittel sind:
Außerdem kann der Arzt zusätzlich ein ergänzendes Heilmittel verordnen. Diese sind:
Beispiel:
Sie suchen den Arzt auf wegen Knieschmerzen. Aufgrund einer leichten Arthrose verschreibt er Ihnen eine Verordnung mit 6 Behandlungseinheiten verschiedener vorrangiger Heilmittel, davon 2x KG, 2x MT und 2x KG-Gerät. Zusätzlich verordnet er ein ergänzendes Heilmittel, Elektrotherapie.
Flexible Behandlungsfrequenz
Starre Behandlungsfrequenzen erschwerten in der Vergangenheit die Terminplanung und führten häufig zu Abrechnungsfehlern. Daher gibt es in den neuen Heilmittelrichtlinien neue Therapiefrequenzempfehlungen, die in der Regel 1 - 3x/ Woche betragen. Der Arzt kann je nach Bedarf diese Therapiefrequenz anpassen.
Doppelbehandlungen möglich
Dank der neuen Heilmittelrichtlinie sind nun auch Doppelbehandlungen für gesetzlich versicherte Patienten möglich. Dies muss auf der Verordnung ausdrücklich angegeben sein. Doppelbehandlungen haben den Vorteil, dass der Therapeut mehr Zeit für die Behandlung hat. Dabei können nicht nur lokale Beschwerden (z.B. Knieschmerzen) behandelt werden, sondern der Therapeut kann durch eine segmentale Behandlung der Wirbelsäule auch systemisch Einfluss auf das vegetative Nervensystems nehmen und so Stresssymptome und Schmerzen lindern.
Mehr Zeit für den Behandlungsbeginn
Statt bisher 14 Tage haben Physiotherapeuten nun 28 Tage Zeit, um mit der Behandlung zu beginnen. Sieht der Arzt einen "dringenden Behandlungsbedarf" vorliegen, so kann er dies auf dem Rezept ankreuzen. Die Behandlung muss dann innerhalb von 14 Tagen beginnen.